Armenhäuser

 

 Die meisten Orte und Städte hatten ein Armenhaus. Mit der Errichtung von Armenhäusern versuchte die Obrigkeit, ortsansässigen Armen ein Obdach und Versorgung zu bieten, aber auch Aufsässigkeit, Trunksucht und Arbeitsunwilligkeit zu bekämpfen. Es war der Versuch, Armut unter Kontrolle zu bringen, zu institutionalisieren. Das genaue Jahr der Einrichtung des Lichtensteiner Armenhauses ist nicht genau feststellbar.

 

Vermutlich wurde es nach 1800 am Stadtrand auf der Hartensteiner Straße errichtet. Mit der räumlichen Ausdehnung der Stadt entlang der Rödlitzer Straße wurde der Standort mehr in das urbane Bild einbezogen.

 

Die Aufgabe der Institution Armenhaus wurde in der Ortsarmenordnung von 1862 näher definiert:

 

Es sollten Obdachlose, Erwerbsunfähige, aber auch arbeitsscheue, „moralisch verderbte“ und „liederliche“ Arme zur zwangsweisen Beschäftigung und „correctionellen Behandlung“ aufgenommen werden. Dieses Ziel spiegelt die die Hausordnung des Armenhauses wieder.

 

Verhalten, Pflichten und Tagesablauf der Hausbewohner (oder sollte man besser Insassen sagen?) wurde genau in dieser Ordnung festgehalten. Armenhausbewohner, die sich Vergehen gegen diese Hausordnung schuldig machten, erhielten Disziplinarstrafen. Mit der Aufnahme ins Armenhaus wurde ein Führungsbuch angelegt, eine ärztliche Untersuchung und eine gründliche Reinigung vorgenommen. Jeder Bewohner musste ein Berechnungsbuch anlegen, in dem genau alle Einnahmen und Ausgaben vermerkt wurden. Gab es genügend persönliche Einnahmen, wurde eine Miete erhoben. Auch eine Übersicht über vorhandene Schulden musste erstellt werden. Genau war festgelegt, wann früh aufgestanden wurde, wann Nachtruhe zu halten war, wann Licht angemacht werden durfte, wer und warum das Armenhaus verlassen werden konnte. Der Besuch von Wirtschaften war untersagt. Arbeitsangebote wurden gemacht. Wer keine Arbeit hatte, dem war das Verlassen des Hauses untersagt. Er durfte aber „eine angemessene Zeit täglich an der frischen Luft“ sein. Über das eigene Hab und Gut durfte nicht selbst frei entschieden werden. . Gegenstände zu verkaufen oder zu verpfänden war ohne Genehmigung verboten, ebenso Sachen zu kaufen oder Geld zu leihen. Eindringlicher kann Sozialdisziplinierung nicht dargestellt werden.

 

Auch in Callnberg wurde 1821 ein Armenhaus errichtet. Es bestand bis 1919.

 

Für die Errichtung dieses Hause wurde von der Stadtverwaltung ein Grundstück in der Böttgerstraße, ehemals Teichstraße angekauft. Es handelte sich wieder um ein Gelände am Rande der Stadt auf der ehemaligen Lehmgrube. Ein Teil des Grundstücks wurde später von Bäckermeister Nötzold erworben, bevor das Haus nach Verkauf des Geländes an den Fabrikanten Berger 1925 abgerissen wurde.

 

Über Organisation und Reglementierung des Lebens im Armenhaus gab wieder die Hausordnung umfangreiche Informationen. Grundanforderungen waren auch hier die Forderung eines „christlichen Lebenswandels“, Einhaltung der Hausordnung und den Anordnungen der städtischen Beamten nachzukommen. Als Strafen bei der Nichteinhaltung der Hausordnung wurden körperliche Züchtigungen und mehrtägige Gefängnisstrafen angedroht.

 

Im Vergleich mit der Lichtensteiner Armenhausordnung mutet die Callnberger gerade zu human an.  Die Reglementierung geht nicht bis in jedes kleine Detail des persönlichen Tagesablaufes. Die Lichtensteiner Armenhausordnung liest sich wie eine Zuchthausordnung.

 

Die Einweisung ins Armenhaus konnte jedoch nicht die Allheillösung für massenhaft auftretende Notsituation sein. Deshalb waren diese Einrichtungen mit Beginn des 20. Jahrhundert überholt.

 

Die Veränderungen in der gesellschaftlichen Situation machten es notwendig, neue Wege in der Armenfürsorge zu gehen.

 

Angela Schramm

 

 

 

(Quelle: Angela Schramm, Diplomarbeit, Technische Universität Chemnitz, Chemnitz 1999)